In der Berliner Zeitung vom 07.03.22 bezeichnete eine selbsternannte Expertin für den Schutz reproduktiver Rechte im internationalen Recht die „reproduktiven Rechte“ in der Überschrift ihres
Aufsatzes als ein Menschenrecht. Das würde dann auch eine Entscheidung, sich nicht fortpflanzen zu wollen und eine Schwangerschaft abzubrechen, zum Menschenrecht erklären.
Die Verfasserin erwähnte, dass § 219a erst am 26. Mai 1933 ins Reichsstrafgesetzbuch kam und sie stellte die Vorschrift, die jetzt aufgehoben werden soll, als Mittel einer „... frauenverachtenden
und rassistischen Geburtenförderungspolitik des nationalsozialistischen Regimes ...“ dar. Folgt man dieser Logik, dann sind auch Parkverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen Nazi-Methoden, denn
die erste StVO wurde am 28. Mai 1934 vom NS-Regime erlassen.
Das Adjektiv „selbsternannt“ wird gern im Zusammenhang mit Querdenkern verwendet und kann von ihnen als Adelsprädikat verstanden werden. Querdenker lassen sich ihre Denkrichtung nicht
vorschreiben und warten nicht auf eine staatliche Genehmigung, in alle Richtungen, also auch kreuz und quer, denken zu dürfen. Anders als bei Gedanken, die nach einem alten Volkslied frei sind (…
kein Mensch kann sie wissen, kein Jäger erschießen …) ist Expertise an objektive Merkmale geknüpft. Allein die Mitgliedschaft in einer Organisation vermittelt sie noch nicht. Mit „selbsternannt“
soll die Expertise der Juristin zumindest angezweifelt werden. Aber natürlich ist die geäußerte Rechtsmeinung trotzdem zu diskutieren.
Die Menschenrechte ergeben sich aus Art. 1 bis 19 GG vom 23.05.1949, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 04.11.1950 und der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO (AEMR)
vom 10.12.1948. Beim Grundgesetz ist zu beachten, dass in Art. 1 bis 19 Menschen- und Bürgerrecht definiert werden. Art. 8 (Versammlungsfreiheit), Art. 9 (Vereinigungsfreiheit), Art. 11
(Freizügigkeit), Art. 12 (Berufsfreiheit) und Art. 16 (Staatsangehörigkeit) gelten als Bürgerrechte nur für Deutsche. Aus den übrigen Regelungen (Art. 1 bis 7, 10, 12a bis 15, 16a bis 19) lässt
sich kein Recht auf eine „reproduktive Selbstbestimmung“ ableiten. Auch in der EMRK oder der AEMR sucht man vergebens.
Dagegen kann sich eher die Gegenposition auf das GG, die EMRK und die AEMR stützen. Diese sind:
Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Artikel 2 Abs. 1 EMRK:
Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens
verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
Artikel 3 AEMR: Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Hier stellt sich nur die Abgrenzungsfrage zwischen menschlichem Leben und lebenden Menschen. Ab wann ist eine befruchtete Eizelle als rechtsfähige Person anzusehen? Das BVerfG sah in seinem
Urteil vom 28.05.1993 einen Anspruch des ungeborenen Kindes gegenüber der Mutter hat, es auszutragen. Diesen Begriff hat die Verfasserin mit „ungewollt schwangere Person“ ins Gender-Kauderwelsch
übersetzt aber sind „gewollt schwangere Personen“ dann keine Mütter? Dem Urteil liegt die Annahme zugrunde, das GG schütze menschliches Leben und nicht nur lebende Menschen, was man natürlich mit
guten Gründen kritisieren kann. Diese Frage soll hier nicht ausdiskutiert werden, denn mindestens ein Recht auf eine „reproduktive Selbstbestimmung“ kann daraus nicht abgeleitet werden.
Es soll auch nicht näher darauf eingegangen werden, dass es die Verfasserin mit der Verwendung des Begriffs „ungewollt schwangere Person“ offenbar für möglich hält, dass auch Männer schwanger
werden können. Das Wort „Frau“ wird von ihr weder verwendet, noch umschrieben. Das wäre auch schwierig, denn „gebärfähige Person“ würde Frauen nach dem Klimakterium ausgrenzen, Mädchen vor der
Pubertät sowieso. Aber die definitorische Unschärfe des politisch-korrekten Neusprechs ist ein eigenes Thema.
Man muss aber festhalten, dass alle drei Quellen der Menschenrechte der seit Millionen von Jahren gültigen Erkenntnis folgen, dass es in der Natur zwei Geschlechter (männlich und weiblich) gibt,
und dass eher die Identifikation mit dieser natürlichen Gegebenheit ein Menschenrecht ist und dass Abweichungen davon eher nur toleriert, aber nicht geschützt werden. Das wird besonders aus dem
Recht auf Eheschließung nach Art. 12 EMRK (Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe
einzugehen und eine Familie zu gründen.) und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AEMR (Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der
Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen.) deutlich wird. Eine entsprechende Formulierung kennt das Grundgesetz nicht. Homosexuelle Verbindungen sind von dem Menschenrecht
ausdrücklich nicht erfasst. Natürlich gibt es auch keine staatliche Pflicht, sie zu verbieten.
Die AEMR nennt die Eheschließung in einem Atemzug mit der Familiengründung. Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.) und Art. 16 Abs.
3 AEMR (Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.) begründen auch einen besonderen Schutz der Familie, die
insbesondere in der AEMR als Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft von Vater, Mutter und Kindern verstanden wird. Die EMRK sieht dagegen keinen ausdrücklichen Schutz der Familie vor. Art. 8 Abs.
1 EMRK begründet nur ein „Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens“ das Art. 12 Abs. 1 AEMR ebenfalls vorgesehen hat.
Diese Regelungen begründen kein Abtreibungsverbot. Besonders Art. 16 Abs. 3 AEMR mit der Definition der Familie als natürliche Grundeinheit der Gesellschaft begründet aber ein Recht der Kinder
gegenüber ihren Eltern, von ihnen geschützt und versorgt zu werden. Ein Recht eines ungeborenen Kindes, von seiner Mutter ausgetragen zu werden, ist also logisch. Im Gegenzug haben die Eltern
kein Recht auf Selbstverwirklichung gegen ihre Kinder. Auch diese zugegeben einseitige Verteilung der Rechte zugunsten der Kinder ist ein Argument gegen die Behauptung, es bestünde ein
Menschenrecht auf eine „reproduktive Selbstbestimmung“. Wer beim Sex eine Schwangerschaft nicht wirksam verhütet, muss grundsätzlich die Konsequenzen tragen. Es ist dann politisch zu entscheiden,
welche Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden sollen. Ein Menschenrecht auf Abtreibung kann es nach der aktuellen Rechtslage aber nicht in die existierenden Rechtsquellen
hineininterpretiert werden.
„Knapp dreißig Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1993, die der ,Mutter' - gemeint ist die ungewollt schwangere Person - eine Rechtspflicht zum Austragen der
Schwangerschaft auferlegt, haben sich die gesellschaftlichen Realitäten gewandelt. ...“ Aus dem Zusammenhang wird klar, dass das Recht auf eine „reproduktive Selbstbestimmung“ nur Frauen zustehen
soll. Der Text hat gar nicht erst diskutiert, warum ein Recht, sich nicht fortpflanzen zu wollen nicht auch für Männer gelten soll. Müssten sie dann nicht ein Recht bekommen von einer Frau einen
Schwangerschaftsabbruch gegen ihren Willen verlangen zu können?
Gerade im Zusammenhang mit Corona gab es schon sehr seltsame Entscheidungen des BVerfG. Die Verfasserin hofft anscheinend, dass sich unsere Verfassung auch noch weiter verbieten lässt. Und man
soll niemals „nie“ sagen. Wenn man aber so grundlegende Veränderungen beabsichtigt, wie die „Familie als natürliche Grundeinheit der Gesellschaft“ abzuschaffen und durch
schwul-lesbisch-trans-diverse Selbstverwirklichungs-Konstruktionen zu ersetzen, müsste dafür eine Verfassungsänderung eingeleitet werden. Dann muss zuerst geklärt werden, ob sich die
gesellschaftlichen Realitäten wirklich so grundlegend geändert haben und wie weit die Toleranz der in traditionellen Wertvorstellungen verhafteten Normalbürgern gegenüber den schrillen Tönen
geht, oder ob die Stimmung nicht auch wieder umschlagen kann.
Der kritisierte Artkel findet sich auf
https://www.berliner-zeitung.de/gesundheit-oekologie/gastbeitrag-schwangerschaftsabbrueche-sind-ein-menschenrecht-li.214812